by Michael Goldschmidt 8.05
Seit 13 Jahren beschäftigt sich eine EU – Kommission mit der Einstufung von Tauchanzügen im Umfeld des Normenwerks „Persönlicher Schutzausrüstungen“
kurz PSA genannt. Ende November 1998 stufte die „Kommission zur Durchführung der Richtlinie 89/686/ EWG“, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 als 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz alle Tauchanzüge, nass- und trocken,
als PSA Kategorie II ein. Im März 2005 wurden nun die Normen für das Prüfverfahren veröffentlicht, die zum 1. Juli 2005 schließlich als DIN EN 14225-1 bzw. DIN EN 14225-2 in Kraft traten. Fakt ist, dass im Grunde seit
spätestens November 1998 alle Tauchanzüge einer Zertifizierungspflicht unterliegen um mit dem CE – Zeichen versehen als solche verkauft zu werden. Doch das haben nicht alle Hersteller bis dato berücksichtigt und nun
herrscht eine gewisse Unruhe im Markt.
Hintergrund
Polemik hilft nicht weiter, ist sie durchaus in der plötzlich aufgeflammten Diskussion um die
EN 14225-1 und 2 spürbar. Tatsache ist, dass das Fehlen von Vorgaben, wie ein Tauchanzug nach Meinung der EU Kommission beschaffen sein muss, wie diese Beschaffenheit zu überprüfen ist und welche Anforderungen erfüllt
werden müssten, als gewisser Freibrief gewertet wurde, obwohl spätestens ab 25. November 1998 auch ohne dezidierter Vorgaben Zertifizierungen hätten stattfinden müssen. Es gab lediglich eine Übergangsfrist bis 1995, die von
der Industrie zur Umsetzung des bereits seit 1992 veröffentlichten „PSA – Grundlagenwerks“ hätte genutzt werden müssen.
Die trotzdem passiven Haltung vieler Hersteller nährte die Annahme, dass
Zertifizierungen erst nach Veröffentlichung der Vorgehensweisen beim Prüfverfahren erfolgen können. Doch diese Annahme ist nicht richtig, denn es hätten genau genommen ab 1995 Baumuster mit allen erforderlichen Unterlagen
an eine der EU – weit agierenden Prüfstellen übergeben werden müssen, die die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorgaben des Herstellers, auch und besonders unter der Beurteilung dessen bestimmungsgemäßen
Gebrauchs und dessen Sicherheit, überprüfen. Selbst wenn keine konkrete EU – Norm zu diesem Zeitpunkt vorlag, wäre die Begutachtung mit Konformitätserklärung nach den PSA – Richtlinien erfolgt, was letztlich zur
Erteilung des CE - Zeichens führt.
Was für den Handel und Endkunden gleichermaßen wichtig ist, es dürfen nur jene Waren in der EU in den Handel gebracht werden, die, soweit es für diese Produkte eine entsprechend EU
– Regelung gibt, die CE – Norm erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Es gab Einlassungen der Industrie, dass die Anwendung der PSA nur für die berufliche Nutzung und nicht für den Sporteinsatz
verbindlich sein könne. Das wurde aber vom Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mit Schreiben vom 24. November 1998 sowie durch eine Sachverständigen – Stellungnahme eindeutig widerlegt.
Gegenwart
Plötzlich zieht Unruhe durch den ohnehin gebeutelten Tauchsportmarkt, der von Absatzschwäche und Discounteraktionen angeschlagen ist, nachdem Gewerbeaufsichtsämter
sich in einigen Tauchshops umsahen und immer wieder bei Tauchanzügen fündig wurden, die keine CE – Auszeichnung hatten. Den verantwortlichen Geschäftsführern wurde nahegelegt entweder vom Hersteller die notwendigen
Papiere zur CE Konformität abzurufen und nachzureichen oder die Ware nicht mehr in den Handel zu bringen.
Rein rechtlich kann ein Tauchanzug ohne Zertifizierung nur als Freizeitanzug verkauft werden, der nicht den
Normen der PSA zu entsprechen hat. Dieses Vorgehen ist aber nur ein Gedankenspiel, denn welcher Kunde würde sich für die Ausübung des Tauchsports nur mit einem „Freizeitanzug“ ausstatten, der natürlich genau so viel
kosten würde, wie ein Modell, das sich aufgrund der rechtlichen Regelung “Tauchzug“ nennen dürfte.
Der aktuelle Aufschrei bezüglich der DIN EN 14225-1 bzw. DIN EN 14225-2, die zum 1. Juli 2005 endlich
verbindlich aus dem Sack lässt, welchen Anforderungen ein Tauchanzug nach Sicht der diese Normen verfassenden Kommission zu erfüllen hätte, kommt eigentlich überraschend, denn es wurde bei manchem Hersteller gut 10 Jahre
darauf vertraut, dass es „so bald“ zu keinem EU – Regelwerk kommen könne, ungeachtet weit früher datierter verbindlicher Fristen. Was jetzt in der EN 14225 veröffentlicht wurde, beschreibt lediglich, woran sich
ab dem 1.7.2005 die Prüfstellen zur Erteilung des CE – Zeichens in der gesamten EU verbindlich zu halten haben.
Sicherlich stellt sich einiges in diesem 16-seitigen Regelwerk als dilettantisch dar, ist vage und
vielleicht auch mangelhaft professionell formuliert, doch wird man damit arbeiten müssen und sicher auch leben können. Manche Formulierung hat durchaus tiefe juristische Hintergründe und lässt den unbedarften Leser
erschauern, aber behördliche Verwaltung und Realität werden traditionell als gegensätzlich empfunden.
Eigentlich haben die auf dem deutschen Markt agierenden Hersteller und Importeure nichts zu befürchten, denn die
Qualität der im Fachhandel angebotenen Tauchanzüge ist schon seit langer Zeit voll den Normen entsprechend, auch wenn dies noch nicht alle mit offiziellem Brief und Sigel zur Schau stellen.
Der aktuelle Aufschrei wird an
den Formulierungen der DIN EN 14225-1 bzw. DIN EN 14225-2 nichts ändern, irgendwann wird es einmal eine Novellierung geben, die vielleicht die in der Norm zugrunde gelegten Maßtabellen den an sich heute gebräuchlichen
Werten anpassen wird. Doch das ist nicht entscheidend, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Zertifizierungsstellen, die bislang gewissenhaft nach den PSA - Richtlinien über die Erteilung des CE – Zeichens
entschieden, ihre Beurteilungsweise grundlegend ändern müssten.
Handlungsbedarf
Deutschland hinkt im EU – Vergleich hinter einigen anderen
Staaten, in denen Tauchanzüge produziert werden, hinterher. Bis dato hatte erst ein Hersteller bereits ab dem Jahr 2000 seine Anzüge zertifizieren lassen. Doch, wie schon erwähnt, seit 1995 ist die Zertifizierung
verbindlich vorgeschrieben und muss nun auch von den Firmen nachgeholt werden, die dies bis jetzt noch vernachlässigt hatten. Daran führt kein Weg vorbei, denn Anzüge ohne CE – Zeichen dürfen definitiv nicht als
Tauchanzüge verkauft werden.
Was geschieht nun mit den Anzügen ohne CE – Zeichen, die schon im Tauchshop hängen, ist eine brennende Frage. Hier gibt es zwei rechtliche Möglichkeiten.
Entweder wurden zwischenzeitlich von den Herstellern bzw. Importeuren für diese Anzüge die Zertifizierungen nachgeholt und die entsprechenden Unterlagen können in Kopie dem Handel nachgereicht werden. Ist dies der Fall,
kann der Tauchanzug auch als Tauchanzug verkauft werden, der Erwerber erhält eine Kopie der Unterlagen, die die erfolgte Zertifizierung bestätigt.
Oder, der Händler gibt die nicht zertifizierten Anzüge, für die
auch zwischenzeitlich keine Zulassung erfolgte, an den Hersteller zurück um stattdessen Ware zu bekommen, die der CE – Norm entspricht.
Zudem regelt das zum 1. Januar 2002 novellierte Schuldrecht des BGB die
rechtliche Position des Kunden, der einen Tauchanzug erworben hat, der per Definition der EU – Richtlinie eigentlich gar kein Tauchanzug ist. Hier kann die Rücknahme oder der Tausch gegen ein zertifiziertes Modell
verlangt werden. Es darf aber nicht erwartet werden, dass man einen 5 Jahre alten Anzug ohne CE – Zeichen in einen neuen Anzug mit allen Prüfsigeln getauscht bekommt. Bei Neuware stellt sich hingegen das Problem
weniger dramatisch dar. Im Zweifelsfall kommt auf den Handel als Mittler zwischen Herstellern / Importeuren auf der einen und den Endabnehmern auf der anderen Seite einige Arbeit zu.
Nicht vergessen darf man im
Gesamtzusammenhang die Frage des Ausrüstungsverleih. Egal, ob man als Tauchschüler oder Kunde einer Tauchbasis in der EU einen Anzug kostenlos oder gegen Leihkosten erhält, es muss auch in diesem Fall das CE – Zeichen
am Neopren zu finden sein. Selbst wenn hier kein Handel im klassischen Sinn stattfindet, so müssen für diesen Fall die der PSA entsprechenden Produkteigenschaften für den verliehenen Tauchanzug sichergestellt sein.
Wie
man in der Praxis verfahren wird, ist offen. Vielleicht macht man mit einem schriftlich zu bestätigenden Formulierung den Tauchschüler oder Verleihkunden auf die Tatsache aufmerksam, dass der Anzug nicht der gebräuchlichen
EU – Richtlinie entspricht, um sich nicht eventuellen Schadenersatzforderungen stellen zu müssen, sollte der Kunde nachzuweisen versuchen, dass ihm im Zusammenhang des Gebrauchs eines nicht zertifizierten Anzugs ein
Schaden entstand. Möglicherweise werden Verbandsjuristen eine rechtliche Sprachregelung formulieren, die für die Zeit, in denen noch Leihanzüge ohne CE – Zeichen ausgegeben werden, professionellen Schadenersatzjägern
– wie sie die Reisebranche schon lange kennt – oder Abmahnspezialisten - den Wind aus den Segeln nimmt. Die eher exzessive Nutzung von Leihequipment dürfte erfahrungsgemäß aber dazu beitragen, dass diese
Problematik in nicht all zu ferner Zukunft zu den Akten gelegt werden kann.
Offene Fragen
Bleiben wir gleich beim Thema
Anzugverleih. Während für weitere, von PSA – Richtlinien erfasste Teile der Tauchausrüstung, dazu zählen unter anderem die Atemgasflaschen, Ventile, Atemregler und Jackets, wesentlich klarere Normen formuliert sind
und zum Teil deren Funktion bzw. Entsprechung durch regelmäßige TÜV – Prüfungen oder vom Hersteller empfohlene Revisionszeiträume überwacht werden, hängen Tauchanzüge im Niemandsland. Ohne schlafende Hunde wecken zu
wollen, aber die regelmäßige Überprüfung von Nähten, Reißverschlüssen, Klebstellen und - bei Trockenanzügen - von Ventilen wäre bei ernsthafter Einstellung zur PSA – persönliche Schutzausrüstung – nicht
von der Hand zu weisen. Hier könnte sich der Fachhandel in einem weiteren Servicebereich profilieren. Berücksichtigt man, dass aktuelle Zurückhaltung bei der Neuanschaffung teurerer Ausrüstungsteile, dazu zählen die
Tauchanzüge wohl zweifelsfrei, die Revision wieder mehr an Bedeutung gewinnt, erwachsen durch die CE – Norm weitere Betätigungsfelder.
Vor einer Neuorientierung stehen wohl die kleinen Spezialbetriebe, die sich mit
der Herstellung von Tauchzügen in kleinsten Mengen oder in individueller Ausführung auf Maß profilierten. Kaum einer dieser Betriebe wird die CE – Zertifizierung für Anzüge, die es vielleicht sogar nur in einem
einzigen, auf Maß geschneiderten Modell gibt, durchführen können. Die davon betroffenen Betriebe müssen sich über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren, die ihnen im Rahmen der EU - Normen hier verbleiben.
Die Dauer
einer Prüfung wie auch deren Kosten können doch recht unterschiedlich ausfallen, da in jedem EU – Land entsprechende Prüfstellen eingerichtet sind. Dem Sinn der EU folgend, kann man innerhalb der EU den
Prüfbetrieb frei wählen, was zu Zeit- und Kostenvorteilen führen kann.
Keinesfalls in Erwägung gezogen werden sollte die eigenmächtige Anbringung von CE – Kenzeichnungen, ohne entsprechend durchgeführte
Zertifizierung. Juristisch ist hier ein weiter Bogen gespannt, der ja nach Fall bis hin zum Betrug bewertet werden kann.
Nicht von der CE – Norm berührt werden Neopren – Badeanzüge oder Shortys, da diesen
keine der PSA entsprechende Schutzfunktion (Auskühlung oder mechanische Verletzung) haben.
Zusammenfassung
Über Sinn und Unsinn der am 1.7.05
veröffentlichten DIN EN 14225-1 bzw. DIN EN 14225-2 muss nicht gestritten werden. Diese Norm berührt in erster Linie die Arbeit der Prüfbetriebe, die das CE – Label vergeben. Jetzt kann EU – weit von einer
identischen Beurteilung ausgegangen werden und ein z.B. in Griechenland produzierter Anzug entspricht im Rahmen der grundsätzlich geforderten Standards der PSA auch einem in Schweden hergestellten Modell. Hier muss sich
kein in Deutschland engagierender Hersteller oder Fachhandelsimporteur vor epochalen Veränderungen fürchten.
Bereits seit 1995 sind auch in Deutschland Tauchanzüge zu zertifizieren, was nur in Teilbereichen des Marktes
zögerlich aufgegriffen wurde. Ohne Zweifel haben auch Hersteller, die im außereuropäischen Ausland produzieren, für den Absatz ihrer Anzüge in der EU die CE – Prüfung durchzuführen.
Eigentlich müssten, ungeachtet
von Formulierungsschwächen in der DIN EN 14225-1 bzw. DIN EN 14225-2, alle davon betroffenen Hersteller, Importeure, Händler und Endabnehmer durchaus positive Aspekte anerkennen, indem etwa ungeprüfter, billigster
Massenware der Vertrieb in der EU verwehrt ist und dem Ansehen aller notwendige Qualität zur Grundlage gemacht wird.
Eines steht fest, sobald alle Anzüge eine CE – Zertifizierung erfahren haben, ist diese
Auseinandersetzung genau so schnell vom Tisch, wie zu Zeiten der ersten PSA – Normen, die die Tauchgeräte betraf. Alles spielte sich ein und heute redet niemand mehr davon.
Weiterführender Link: http://europa.eu.int/comm/enterprise/mechan_equipment/ppe/guide.htm
Weiterführende Literatur: Ende August 2005 erscheint im Beuth – Verlag Berlin das "Praxishandbuch -
Persönliche Schutzausrüstungen beim Sport und in der Freizeit- Richtlinien, Gesetze und Normen".