Pressluftflasche - die große Unbekannte
Ventilschutzkappe - zwanglose Vorschrift?
Sie ist verbindlich vorgeschrieben, die Ventilschutzkappe, wird eine Pressluft- oder Sauerstoffflasche im Fahrzeug befördert.Doch diese Vorschrift wird kaum von Sporttauchern befolgt. Ungeschützt lagern in den meisten Fällen die Flaschen im PKW, häufig auch noch falsch gelagert. Sinn und Zweck von Ventilschutzkappen ist zu verhindern, dass bei einem Unfall das Ventil abbricht oder beschädigt wird und so die Flasche zum gefährlichen Geschoss wird. Auch könnte durch das Austreten von Pressluft oder mit Sauerstoff angereicherten Atemgasen ein eventuell beim Unfall entstandenes Feuer wesentlich verstärkt werden.
Ventilschutzkappe nach GGVS / ADR (Stand 7.2001)
Stahlblech 2mm, pulverbeschichtet, unteres Blech 3mm Edelstahl, Klemmring Edelstahl, Edelstahlschrauben;
UVB für Monoventile bzw
kleine Doppelventile ca. € 95;
UVB für Doppelventile ca. € 97;
Bezug: Scuba Sicherheitstechnik Peter Schreiner Haag/Obb, Tel.: +49 - (0) 8072 - 8286
Hinweise und Adressen zur weiteren Information
Die Technischen Regeln Druckgase (TRG) sowie die Betriebssicherheitsverordnung
(Betriebssicherheitsverordnung) geben den Stand der Sicherheitstechnik hinsichtlich Werkstoffen, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb der Druckgasbehälter sowie hinsichtlich Errichtung,
Prüfung und Betrieb der Füllanlagen für Druckgase wieder. Sie werden vom Deutschen Druckbehälterausschuss (DBA) aufgestellt und von ihm laufend dem Stand der Technik angepasst. Die TRG werden herausgegeben durch die
Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., Essen.
Für die Überwachung des Vollzugs der Technischen Regeln Druckgase sind die Gewerbeaufsichtsämter sowie die Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung
zuständig.
Beim Betreiben (Befüllen, Entnahme, Reinigen, Prüfen) von Atemluftflaschen sind die Betriebssicherheitsverordnung sowie die Technischen Regeln Druckgase, die den Stand der Sicherheitstechnik wiedergibt,
anzuwenden. Verantwortlich für die sich daraus ergebenden Pflichten sind der Betreiber (z.B. die Feuerwehr, die Verleiher von Atemluftflaschen), der Sachverständige und der Prüfbetrieb.
Für die wiederkehrenden
Prüfungen (TÜV-Prüfung) von Druckgasbehältern z.B. Atemluft- Tauchflaschen ist die TRG 765 (Technische Regeln Druckgase) durch die Prüfbetriebe sowie die Sachverständigen anzuwenden.
TRG 765
Richtlinie für
wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen
Einige Ansprechpartner zur richtigen TÜV-Abnahme von Atemluftflaschen
SCUBA Sicherheitstechnik
TÜV-Abnahmen von Atemluft- und Sauerstoff-Flaschen
Innenreinigungen von Atemluft- und Sauerstoff-Flaschen
Atemschutzwerkstatt – Sicherheitstechnik - Beratung – Planung – Seminare
Ventilschutzkappen nach GGVS/ADR für Tauch- und Atemluftflaschen
Föhrenstraße 1 - 83527 Haag - Herr Peter Schreiner
Telefon: 08072-8286 - FAX: 08072-374649
eMail: info@scuba-sicherheitstechnik.de
Web: www.scuba-sicherheitstechnik.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Deutscher Druckbehälterausschuss (DBA)
Friedrich-Henkel Weg 1-25
44149 Dortmund
Herr Dlugi
Telefon:
0231-9071-558
Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. Essen
Kurfürstenstraße 56
45138 Essen
Herr Steffen
Telefon: 0201-8987-144
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Winzererstraße 9
80797 München
Herr Amtsrat Anton
Wille
Telefon: 089-1261-1272
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Ludwigstraße 9
80539 München
Herr Beraneck
Telefon: 089-2192-2646
Bayerisches Staatsministerium, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Herr Dr. Klinger / Herr Feitenhansl
Bayerstraße 32
80335 München
Telefon: 089-5143-210
Gewerbeaufsichtsamt (Außenstelle)
Regierung von Oberbayern
Lotte-Branz-Str. 2
80939 München
Telefon: 089-31812-300
Gewerbeaufsichtsamt München Stadt & München Land
Regierung von Oberbayern
Heßstr. 130
H80797 München
Telefon: 089-69938-0
Gewerbeaufsichtsamt Landshut
Neustadt 480
84028 Landshut
Herr Seehuber
Telefon: 0871-804-152
Peter Schreiner