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Erfolgreich: Verhandlungspartner der Tauchreglements am Starnberger See

by UWW 4.08

Starnberger See © UUWW

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Menschenverstand ist gefragt

Positiv auf der einen Seite, ärgerlich auf der anderen, ist die Notwendigkeit für das Tauchen im Starnberger See eine überarbeitete Version der Allgemeinverfügung zu veröffentlichen, was nicht erforderlich gewesen wäre, hätten sich Sporttaucher und Ausbilder kraft eigenen Menschenverstands und in Erinnerung an die Grundlagen der Ausbildungsrichtlinien an das gehalten, was seit Jahrzehnten ausgebildet wird.

Leider sind viele Taucher wie Autofahrer, kaum den Schein in der Tasche, wird auf die Tube gedrückt und was dem Ausbilder gegenüber mit großen Augen als Headline für das zukünftig eigene Verhalten versichert wurde, verliert von Minute zu Minute an Bedeutung, hat man das Brevet – vielfach auch als Ausbilder -  in der Tasche.
Allein an der Steilwand in Allmannshausen verloren in 14 Jahren 11 Taucher bei Unfällen ihr Leben, weitere 34 wurden zum Teil schwer verletzt.
Tiefengier und Selbstüberschätzung von Sporttauchern, teils mit mangelhafter Kaltwasserausrüstung auf der einen Seite, mangelnde Sensibilität von Instructoren für die Bedürfnisse unerfahrener Tauchschüler auf der anderen Seite, führte in die Katastrophe, was zum Teil sogar gerichtlich bewiesen wurde.

In der Regel machen es sich Verwaltungen leicht, sich ein mehr oder weniger lästiges Übel vom Hals zu schaffen, sitzt man am längeren Hebel, ist schnell ein Verbot ausgesprochen, gegen das man in Jahrzehnte langen Verwaltungsgerichtsverfahren anzugehen versuchen kann, mit offenen Erfolgsaussichten.

Erfreulich also, dass am Starnberger See in Abstimmung mit den Verwaltungsbehörden, der staatlichen Schlösser- und Seenverwaltung, der Polizei, der Interessengemeinschaft Tauchen in Bayern und dem Bayerischen Landestauchsportverband ein Konsens gefunden werden konnte, der die bereits geltende Allgemeinverfügung, die die Ausübung des Tauchsports regelt, narrensicher formuliert. Verstöße können mit bis zu € 50.000,- geahndet werden.

Nötig gewesen wäre se nicht, denn an sich sind die nun zur Allgemeinverfügung hinzugefügten Formulierungen jedem angemessen verantwortlichen Sporttaucher geläufig, jede Handlungsweise abseits der Grundlagen stufen wir als fahrlässig oder grob fahrlässig ein.

Etwas schwammig mag die eine oder andere Formulierung wirken, direkt möchten wir hier sagen, dass es wohl keine Frage sein kann, ob man einen Tauchcomputer mit sich trägt. Im Dunst einer Stickstoffsättigung mit einem Analoginstrument nach Art einer chinesischen Rechenmaschine verschiedene Daten zu interpolieren sehen wir nicht mehr als „state of the art“.

Seien wir also dankbar, dass hier eine gemeinsame Verhandlungsebene gefunden worden ist, die vernünftige Grundlagen für das Tauchen im Starnberger See nochmals deutlich fordert
 

Lesen Sie hier die Pressemeldung der

Interessengemeinschaft Tauchen in Bayern

Lesen Sie hier die Änderungen zur Allgemeinverfügung